§ 92 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger

1.

an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2.

in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.

§ 92 VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.08.2015
Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger

1.

an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder

2.

in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,

gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.

§ 92 VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

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