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(1) § 39 Abs. 2 und 3 undSoweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 47e § 61 sinddes Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer nichtsinngemäß anzuwenden, die.
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(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als LehrkraftTeilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 39 Abs. 3§ 61 Abs. 1 ,des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 42e Abs. 1 § 90p und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden seinder Jahresentlohnung zuzurechnen.
(1) § 39 Abs. 2 und 3 undSoweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 47e § 61 sinddes Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer nichtsinngemäß anzuwenden, die.
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(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als LehrkraftTeilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 39 Abs. 3§ 61 Abs. 1 ,des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 42e Abs. 1 § 90p und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden seinder Jahresentlohnung zuzurechnen.