§ 91 VBG Vergütung für Mehrdienstleistung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) § 39 Abs. 2 und 3 undSoweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 47e § 61 sinddes Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer nichtsinngemäß anzuwenden, die.

1.

schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2.

seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als LehrkraftTeilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.

(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 39 Abs. 3§ 61 Abs. 1 ,des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 42e Abs. 1 § 90p und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden seinder Jahresentlohnung zuzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.08.2015

(1) § 39 Abs. 2 und 3 undSoweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 47e § 61 sinddes Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer nichtsinngemäß anzuwenden, die.

1.

schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2.

seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als LehrkraftTeilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.

(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 39 Abs. 3§ 61 Abs. 1 ,des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 42e Abs. 1 § 90p und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden seinder Jahresentlohnung zuzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten