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Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
§ 80. Für Vertragsbedienstete,
1. | deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder | |||||||||
2. | deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind, | |||||||||
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. |
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
§ 80. Für Vertragsbedienstete,
1. | deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder | |||||||||
2. | deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind, | |||||||||
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. |