§ 80 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

§ 80. Für Vertragsbedienstete,

1.

deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

2.

deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2002

Abschnitt VIII

Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

§ 80. Für Vertragsbedienstete,

1.

deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

2.

deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

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