§ 80 VBG Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 80.Paragraph 80,

Für Vertragsbedienstete,

  1. 1.Ziffer einsderen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
  2. 2.Ziffer 2deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.gilt Paragraph 4 a, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2002
§ 80.Paragraph 80,

Für Vertragsbedienstete,

  1. 1.Ziffer einsderen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
  2. 2.Ziffer 2deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.gilt Paragraph 4 a, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

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