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§ 70. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigtenDem Vertragsbediensteten, mit denender nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz des Betrages von 466 S erhöhtim Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.besetzt werden soll, anzubieten, wenn
1. | der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und | |||||||||
2. | dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht. |
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. DieMaßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nichtdurch die oberste Personalstelle ist der im § 36 vorgesehenen GenehmigungMonatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Bundesministers für FinanzenArbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.
(3) Eine ErhöhungSteht ein Arbeitsplatz nach den Abs. 1 und 2nicht zur Verfügung, ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
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(4) Sofern esdie Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Anpassung des MonatsentgeltesVerfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnungden mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der Bundesregierung im Einvernehmenkünftigen Dienststelle mit dem HauptausschußBeifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge,vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu dem sie gewährt werdenunterbleiben.
§ 70. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigtenDem Vertragsbediensteten, mit denender nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz des Betrages von 466 S erhöhtim Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.besetzt werden soll, anzubieten, wenn
1. | der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und | |||||||||
2. | dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht. |
(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. DieMaßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nichtdurch die oberste Personalstelle ist der im § 36 vorgesehenen GenehmigungMonatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Bundesministers für FinanzenArbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.
(3) Eine ErhöhungSteht ein Arbeitsplatz nach den Abs. 1 und 2nicht zur Verfügung, ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
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(4) Sofern esdie Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Anpassung des MonatsentgeltesVerfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnungden mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der Bundesregierung im Einvernehmenkünftigen Dienststelle mit dem HauptausschußBeifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge,vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu dem sie gewährt werdenunterbleiben.