§ 59 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

1.

die Voraussetzungen

a)

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b)

des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c)

des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

d)

des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2.

die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

3.

nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

1.

Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und

2.

medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

1.

die Voraussetzungen

a)

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b)

des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c)

des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder

d)

des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2.

die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und

3.

nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:

1.

Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und

2.

medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.

In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

(4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

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