§ 57a VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor''.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor''.

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