§ 54f VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Abfertigung des Vertragsassistenten

§ 54f. § 35 Abs. 2 Z 1 § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im § 35 Abs. 3 § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2002

Abfertigung des Vertragsassistenten

§ 54f. § 35 Abs. 2 Z 1 § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im § 35 Abs. 3 § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

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