§ 50 VBG Vertragslehrer

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.Die Paragraphen 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
  2. (2)Absatz 2Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAbschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 -,Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 -,
    2. 2.Ziffer 2die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38§§ 90b, 4190e, 4591 und 92c91l.die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 3890 b,, 4190e, 4591 und 92c91l.
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. (3)Absatz 3Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsDie §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.Die Paragraphen 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
  2. (2)Absatz 2Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAbschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 -,Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 -,
    2. 2.Ziffer 2die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38§§ 90b, 4190e, 4591 und 92c91l.die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 3890 b,, 4190e, 4591 und 92c91l.
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. (3)Absatz 3Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.

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