§ 49s VBG Allgemeines

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 49 s, (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

  1. 1.Ziffer einsein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
  2. 2.Ziffer 2eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  3. (1)Absatz einsStaff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
    1. 1.Ziffer einsein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
    2. 2.Ziffer 2eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  4. (2)Absatz 2Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsder Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 27a Abs. 8, 27c sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 27a Absatz 8,, 27c sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.die Paragraphen 49 b bis 49e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2,, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
  5. (3)Absatz 3Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchenArbeitsplatz besteht und
    2. 2.Ziffer 2die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
  6. (4)Absatz 4Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
  7. (5)Absatz 5Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß Paragraph 49 t, erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  8. (6)Absatz 6Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.
  1. (2)Absatz 2Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsder Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;der Abschnitt 1 mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2d, 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 6, 22a, 27d sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.die Paragraphen 49 b bis 49e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2,, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
  2. (3)Absatz 3Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und
    2. 2.Ziffer 2die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
  3. (4)Absatz 4Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
  4. (5)Absatz 5Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß Paragraph 49 t, erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  5. (6)Absatz 6Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
Paragraph 49 s, (1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die

  1. 1.Ziffer einsein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
  2. 2.Ziffer 2eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  3. (1)Absatz einsStaff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
    1. 1.Ziffer einsein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
    2. 2.Ziffer 2eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  4. (2)Absatz 2Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsder Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 27a Abs. 8, 27c sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 27a Absatz 8,, 27c sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.die Paragraphen 49 b bis 49e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2,, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
  5. (3)Absatz 3Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchenArbeitsplatz besteht und
    2. 2.Ziffer 2die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
  6. (4)Absatz 4Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
  7. (5)Absatz 5Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß Paragraph 49 t, erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  8. (6)Absatz 6Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.
  1. (2)Absatz 2Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsder Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;der Abschnitt 1 mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2d, 10 bis 14, 22 Absatz 2 bis 6, 22a, 27d sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.die Paragraphen 49 b bis 49e sowie Paragraph 49 o und Paragraph 49 p, Absatz 2,, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
  2. (3)Absatz 3Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und
    2. 2.Ziffer 2die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
  3. (4)Absatz 4Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
  4. (5)Absatz 5Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß Paragraph 49 t, erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
  5. (6)Absatz 6Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.

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