§ 49q VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,
      1. a)Litera a58 961,964 356,9 €,
      2. b)Litera b70 486,576 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;70 486,576 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    2. 2.Ziffer 2für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
      1. a)Litera a64 724,370 646,6 €,
      2. b)Litera b76 247,783 224,4 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;76 247,783 224,4 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    3. 3.Ziffer 3für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität
      1. a)Litera a70 486,576 936,0 €,
      2. b)Litera b82 010,089 513,9 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.82 010,089 513,9 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die StelleFür die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag 72 544,179 181,9 €,des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag 72 544,179 181,9 €,
    2. 2.Ziffer 2des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag 84 066,691 758,7 €.des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag 84 066,691 758,7 €.
  3. (2)Absatz 2Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  4. (3)Absatz 3Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  5. (4)Absatz 4Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
  6. (5)Absatz 5Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß Litera b, des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
  7. (6)Absatz 6Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  8. (7)Absatz 7Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,für Assistenten, die nicht von Ziffer 2, oder 3 erfasst sind,
      1. a)Litera a58 961,964 356,9 €,
      2. b)Litera b70 486,576 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;70 486,576 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    2. 2.Ziffer 2für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
      1. a)Litera a64 724,370 646,6 €,
      2. b)Litera b76 247,783 224,4 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;76 247,783 224,4 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
    3. 3.Ziffer 3für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität
      1. a)Litera a70 486,576 936,0 €,
      2. b)Litera b82 010,089 513,9 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.82 010,089 513,9 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 49 n, Absatz 3, im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die StelleFür die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag 72 544,179 181,9 €,des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag 72 544,179 181,9 €,
    2. 2.Ziffer 2des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag 84 066,691 758,7 €.des Betrages im Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag 84 066,691 758,7 €.
  3. (2)Absatz 2Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  4. (3)Absatz 3Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  5. (4)Absatz 4Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
  6. (5)Absatz 5Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß Litera b, des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 anteilig für dieses Semester.
  7. (6)Absatz 6Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  8. (7)Absatz 7Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. Paragraph 15 a, ist sinngemäß anzuwenden.

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