§ 44e VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
§ 44e VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.Paragraph 44 e,

Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a,, 61c und 61e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
  2. 2.Ziffer 2die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b,, 61d und 61e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  3. 3.Ziffer 3die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
  4. 4.Ziffer 4die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e unddie Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und
  5. 5.Ziffer 5die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63cdie Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,
des Gehaltsgesetzes 1956.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.08.2015
§ 44e VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.Paragraph 44 e,

Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a,, 61c und 61e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
  2. 2.Ziffer 2die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b,, 61d und 61e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  3. 3.Ziffer 3die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
  4. 4.Ziffer 4die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e unddie Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und
  5. 5.Ziffer 5die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63cdie Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,
des Gehaltsgesetzes 1956.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten