§ 44b VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlichAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer eins727,6 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
    2. 2.Ziffer 2909,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassenim selben Unterrichtsgegenstand,
    3. 3.Ziffer 31 092,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
    leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
  2. (1a)Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlichAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer eins727,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2909,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.
  1. (2)Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlichVertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer eins727,6 €, wenn sie in einer oder zwei,
    2. 2.Ziffer 2909,2 €, wenn sie in drei oder vier,
    3. 3.Ziffer 31 004,8 €, wenn sie in fünf oder mehr
    Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
§ 44b VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlichAn Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer eins727,6 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
    2. 2.Ziffer 2909,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassenim selben Unterrichtsgegenstand,
    3. 3.Ziffer 31 092,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
    leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.
  2. (1a)Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlichAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer eins727,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
    2. 2.Ziffer 2909,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.
  1. (2)Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlichVertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
    1. 1.Ziffer eins727,6 €, wenn sie in einer oder zwei,
    2. 2.Ziffer 2909,2 €, wenn sie in drei oder vier,
    3. 3.Ziffer 31 004,8 €, wenn sie in fünf oder mehr
    Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
§ 44b VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

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