§ 42g VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn erNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
    2. 2.Ziffer 2mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  2. (1a)Absatz eins aDie Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1.Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Absatz eins, erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. (2)Absatz 2Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig.Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist zulässig.
  4. (3)Absatz 3Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch II L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch II L betraut worden ist.
  5. (4)Absatz 4Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.
§ 42g VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn erNach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
    2. 2.Ziffer 2mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  2. (1a)Absatz eins aDie Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1.Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Absatz eins, erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. (2)Absatz 2Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig.Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist zulässig.
  4. (3)Absatz 3Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch II L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch II L betraut worden ist.
  5. (4)Absatz 4Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.
§ 42g VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

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