§ 42 VBG Sabbatical

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
§ 42.Paragraph 42,

Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. (1)Absatz einsWird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema römisch II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15a ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema römisch II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema römisch eins L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
  3. (3)Absatz 3Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema römisch eins L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Absatz 2, für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.
  4. 1.Ziffer einsDie Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  5. 1a.Ziffer eins aBei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  6. 2.Ziffer 2Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 46 a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  7. 3.Ziffer 3Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.08.2015
§ 42.Paragraph 42,

Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. (1)Absatz einsWird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema römisch II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15a ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema römisch II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema römisch eins L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
  3. (3)Absatz 3Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema römisch eins L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Absatz 2, für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.
  4. 1.Ziffer einsDie Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  5. 1a.Ziffer eins aBei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  6. 2.Ziffer 2Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 46 a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  7. 3.Ziffer 3Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

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