§ 37a VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 23.12.2020

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

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