§ 37 VBG Anwendungsbereich

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
  2. (2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsdie Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnittdie Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt
    Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
  3. (2a)Absatz 2 aBei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pdBei einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 94 a, übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
    1. 1.Ziffer einsunverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
    2. 2.Ziffer 2um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
    Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
  4. (3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt.
  5. (4)Absatz 4Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
  6. (5)Absatz 5Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  7. (6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  9. (8)Absatz 8Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, nicht anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
  11. (10)Absatz 10§ 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 39 a, ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
  12. (11)Absatz 11§§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.Paragraphen 48 a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.
  13. (12)Absatz 12§ 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 47, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1.

die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder

2.

die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

1.

unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder

2.

um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.

(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) §§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
  2. (2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsdie Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnittdie Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt
    Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
  3. (2a)Absatz 2 aBei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pdBei einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 94 a, übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
    1. 1.Ziffer einsunverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
    2. 2.Ziffer 2um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
    Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
  4. (3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch VIII 3. Unterabschnitt.
  5. (4)Absatz 4Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
  6. (5)Absatz 5Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  7. (6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  9. (8)Absatz 8Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, nicht anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
  11. (10)Absatz 10§ 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 39 a, ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
  12. (11)Absatz 11§§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.Paragraphen 48 a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes römisch VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.
  13. (12)Absatz 12§ 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 47, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1.

die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder

2.

die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd

1.

unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder

2.

um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.

Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.

(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) §§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.

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