§ 36b VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:

1.

Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

2.

Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,

3.

Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und

4.

sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.

(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.

(6) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

1.

der monatliche Ausbildungsbeitrag,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

ein allfälliger Kinderzuschuss und

4.

die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.

(11) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAbsolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer eins, zur Entlohnungsgruppe v1,
    2. 2.Ziffer 2Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 2, zur Entlohnungsgruppe v2,
    3. 3.Ziffer 3Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 undAbsolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 3, zur Entlohnungsgruppe v3 und
    4. 4.Ziffer 4Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.Absolventinnen und Absolventen nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 4, zur Entlohnungsgruppe v4.
  2. (2)Absatz 2Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  3. (3)Absatz 3Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
  5. (4a)Absatz 4 aDem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 20 b, GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
  6. (5)Absatz 5Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.
  7. (6)Absatz 6Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Paragraph 27 a, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. (6a)Absatz 6 aIn den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. Paragraph 27 e, Absatz eins und 3 und Paragraphen 27 g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  9. (7)Absatz 7Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.
  10. (8)Absatz 8Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins, auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder monatliche Ausbildungsbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. 4.Ziffer 4die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Absatz 7, zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.
  11. (8a)Absatz 8 aIm Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.
  12. (9)Absatz 9Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. Paragraph 28 b, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  13. (10)Absatz 10Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.
  14. (11)Absatz 11Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 6, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.2022
(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:

1.

Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

2.

Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,

3.

Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und

4.

sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.

(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.

(6) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

1.

der monatliche Ausbildungsbeitrag,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

ein allfälliger Kinderzuschuss und

4.

die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.

(11) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAbsolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer eins, zur Entlohnungsgruppe v1,
    2. 2.Ziffer 2Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 2, zur Entlohnungsgruppe v2,
    3. 3.Ziffer 3Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 undAbsolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 3, zur Entlohnungsgruppe v3 und
    4. 4.Ziffer 4Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.Absolventinnen und Absolventen nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 4, zur Entlohnungsgruppe v4.
  2. (2)Absatz 2Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  3. (3)Absatz 3Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Absatz eins bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
  5. (4a)Absatz 4 aDem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des Paragraph 20 b, GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
  6. (5)Absatz 5Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.
  7. (6)Absatz 6Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Paragraph 27 a, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. (6a)Absatz 6 aIn den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. Paragraph 27 e, Absatz eins und 3 und Paragraphen 27 g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  9. (7)Absatz 7Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.
  10. (8)Absatz 8Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins, auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder monatliche Ausbildungsbeitrag,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. 4.Ziffer 4die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Absatz 7, zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.
  11. (8a)Absatz 8 aIm Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.
  12. (9)Absatz 9Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. Paragraph 28 b, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
  13. (10)Absatz 10Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.Die Ersatzleistung nach den Absatz 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.
  14. (11)Absatz 11Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 6, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

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