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(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen. | |||||||||
2. | Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. | |||||||||
3. | § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen. | |||||||||
2. | Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. | |||||||||
3. | § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.