§ 33 VBG Kündigungsfristen

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Kündigungsfristen

§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach

einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,

6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

1 Jahr .......................................... 1 Monat,

2 Jahren ........................................ 2 Monate,

5 Jahren ........................................ 3 Monate,

10 Jahren ........................................ 4 Monate,

15 Jahren ........................................ 5 Monate.

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.07.1961 bis 31.12.1993

Kündigungsfristen

§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach

einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche,

6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

1 Jahr .......................................... 1 Monat,

2 Jahren ........................................ 2 Monate,

5 Jahren ........................................ 3 Monate,

10 Jahren ........................................ 4 Monate,

15 Jahren ........................................ 5 Monate.

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten