Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Kündigungsfristen
§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach
einer Dauer des Dienstverhältnisses von
6 Monaten ....................................... 2 Wochen,
1 Jahr .......................................... 1 Monat,
2 Jahren ........................................ 2 Monate,
5 Jahren ........................................ 3 Monate,
10 Jahren ........................................ 4 Monate,
15 Jahren ........................................ 5 Monate.
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
Kündigungsfristen
§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach
einer Dauer des Dienstverhältnisses von
6 Monaten ....................................... 2 Wochen,
1 Jahr .......................................... 1 Monat,
2 Jahren ........................................ 2 Monate,
5 Jahren ........................................ 3 Monate,
10 Jahren ........................................ 4 Monate,
15 Jahren ........................................ 5 Monate.
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.