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Sonderurlaub
§ 29a. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes,Gesamtdauer der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarffür ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der Zustimmungauf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und SportVertragsbediensteten nicht übersteigen.
Sonderurlaub
§ 29a. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes,Gesamtdauer der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarffür ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der Zustimmungauf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und SportVertragsbediensteten nicht übersteigen.