§ 23 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Sachleistungen

§ 23. FürAuf die Gewährung von Sachleistungen geltenVertragsbediensteten sind die einschlägigen Bestimmungen für§§ 60 und 80 BDG 1979 und die Bundesbeamten§§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.1998
Sachleistungen

§ 23. FürAuf die Gewährung von Sachleistungen geltenVertragsbediensteten sind die einschlägigen Bestimmungen für§§ 60 und 80 BDG 1979 und die Bundesbeamten§§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

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