§ 13 VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II

§ 13.Paragraph 13,

Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

Die in der Verwendungsgruppe PAnlage 1 die Entlohnungsgruppe p 1zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

der Verwendungsgruppe P 2 Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4Voraussetzungen für die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 4 Abs. 4 Entlohnungsgruppen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäßEntlohnungsschemas römisch II.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.1981 bis 31.08.2002
Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II

§ 13.Paragraph 13,

Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

Die in der Verwendungsgruppe PAnlage 1 die Entlohnungsgruppe p 1zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

der Verwendungsgruppe P 2 Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4Voraussetzungen für die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 4 Abs. 4 Entlohnungsgruppen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäßEntlohnungsschemas römisch II.

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