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Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II
§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.
§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.
Hiebei entsprechen | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5. |
Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II
§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.
§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.
Hiebei entsprechen | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5. |