§ 1 VBG Anwendungsbereich

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
  2. (2)Absatz 2Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. 2.Ziffer 2auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
    3. 3.Ziffer 3auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
    4. 4.Ziffer 4auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
    5. 5.Ziffer 5auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169);
    6. 6.Ziffer 6auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. 7.Ziffer 7auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. 9.Ziffer 9auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. 10.Ziffer 10auf Lehrlinge;
    3. 11.Ziffer 11auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
    4. 12.Ziffer 12auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
    5. 13.Ziffer 13auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
  4. (4)Absatz 4Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allemPartieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
    1. 1.Ziffer einsauf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. 2.Ziffer 2auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
    Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
  2. (2)Absatz 2Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. 2.Ziffer 2auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
    3. 3.Ziffer 3auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
    4. 4.Ziffer 4auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
    5. 5.Ziffer 5auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169);
    6. 6.Ziffer 6auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. 7.Ziffer 7auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. 9.Ziffer 9auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. 10.Ziffer 10auf Lehrlinge;
    3. 11.Ziffer 11auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
    4. 12.Ziffer 12auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
    5. 13.Ziffer 13auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
  4. (4)Absatz 4Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allemPartieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
    1. 1.Ziffer einsauf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. 2.Ziffer 2auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
    Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für NachhaltigkeitLandwirtschaft, Regionen und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

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