§ 4 MeldeV

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit ein gemäß § 3 benannter VerantwortlicherZuständiger nicht vom BetreiberBundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom BetreiberBundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der Verantwortliche für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem BetreiberBundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

(1) Soweit ein gemäß § 3 benannter VerantwortlicherZuständiger nicht vom BetreiberBundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom BetreiberBundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der Verantwortliche für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem BetreiberBundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

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