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Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), und 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und 15q § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird. Die Paragraphen 7, (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), und 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 15, bis 15d, 15m und 15qParagraph 15 q, (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.
Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), und 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und 15q § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird. Die Paragraphen 7, (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), und 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 15, bis 15d, 15m und 15qParagraph 15 q, (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.