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Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des
öffentlichen Dienstes
§ 18. Abschnitt II giltDie Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
1. | zum Bund, | |||||||||
2. | zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist, | |||||||||
3. | gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG, | |||||||||
4. | gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG | |||||||||
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. |
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des
öffentlichen Dienstes
§ 18. Abschnitt II giltDie Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
1. | zum Bund, | |||||||||
2. | zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist, | |||||||||
3. | gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG, | |||||||||
4. | gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG | |||||||||
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. |