§ 18 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den Paragraphen 18 a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

  1. 1.Ziffer einszum Bund,
  2. 2.Ziffer 2zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
  3. 3.Ziffer 3gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,gemäß Artikel 14, Absatz 2, B-VG,
  4. 4.Ziffer 4gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VGgemäß Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem VertragsbedienstetengesetzVertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86BGBl. Nr. 86/1948, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem VertragsbedienstetengesetzVertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, dessen Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 23.06.2004 bis 29.12.2025
Paragraph 18,

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den Paragraphen 18 a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

  1. 1.Ziffer einszum Bund,
  2. 2.Ziffer 2zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
  3. 3.Ziffer 3gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,gemäß Artikel 14, Absatz 2, B-VG,
  4. 4.Ziffer 4gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VGgemäß Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem VertragsbedienstetengesetzVertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86BGBl. Nr. 86/1948, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem VertragsbedienstetengesetzVertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, dessen Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist.

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