§ 18 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.9999
Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des

öffentlichen Dienstes

§ 18. Abschnitt II giltDie Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

1.

zum Bund,

2.

zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,

3.

gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,

4.

gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG

stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 9)

Stand vor dem 22.06.2004

In Kraft vom 01.07.1995 bis 22.06.2004
Abschnitt III

Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des

öffentlichen Dienstes

§ 18. Abschnitt II giltDie Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

1.

zum Bund,

2.

zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,

3.

gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,

4.

gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG

stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. (BGBl. Nr. 342/1978, Art. I Z 9)

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