§ 17 MSchG (weggefallen)

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen§ 17 MSchG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 23.06.2004 bis 30.06.2017
Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen§ 17 MSchG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

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