§ 13 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

§ 13. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 10 Abs. 3 und 4, 12, 15c Abs. 7 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 ist die Dienstnehmerin Partei. Im gerichtlichen Verfahren nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 4, 12 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, ist die Dienstnehmerin Partei.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.1999
Paragraph 13,

§ 13. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 10 Abs. 3 und 4, 12, 15c Abs. 7 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 ist die Dienstnehmerin Partei. Im gerichtlichen Verfahren nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 4, 12 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, ist die Dienstnehmerin Partei.

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