§ 4a MSchG Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 4 a, (1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsStillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 1213 beschäftigt werden.Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 9, 12 und 1213 beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.08.2001 bis 15.11.2004
Paragraph 4 a, (1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsStillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9, 12 und 1213 beschäftigt werden.Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 9, 12 und 1213 beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

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