§ 45 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und - soweit sie die Zuschußleistungen betreffen - der §§ 27 bis 30,

a)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,

b)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 9 betrifft) und des § 9 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

3.

hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 10 betrifft) und des § 10 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 21, 22 und 24 bis 26 und - soweit sie die Rückzahlung betreffen - der §§ 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen.

§ 45 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und - soweit sie die Zuschußleistungen betreffen - der §§ 27 bis 30,

a)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,

b)

soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 9 betrifft) und des § 9 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

3.

hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 10 betrifft) und des § 10 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 21, 22 und 24 bis 26 und - soweit sie die Rückzahlung betreffen - der §§ 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen.

§ 45 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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