§ 45 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 45 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und - soweit sie die Zuschußleistungen betreffen - der §§ 27 bis 30,hinsichtlich der Paragraphen eins bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und - soweit sie die Zuschußleistungen betreffen - der Paragraphen 27 bis 30,
    1. a)Litera asoweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 7, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
    2. b)Litera bsoweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 7, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 9 betrifft) und des § 9 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,hinsichtlich des Paragraph 8, (soweit er die Anwendung des Paragraph 9, betrifft) und des Paragraph 9, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 10 betrifft) und des § 10 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 8, (soweit er die Anwendung des Paragraph 10, betrifft) und des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 21, 22 und 24 bis 26 und - soweit sie die Rückzahlung betreffen - der §§ 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der Paragraphen 21,, 22 und 24 bis 26 und - soweit sie die Rückzahlung betreffen - der Paragraphen 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 45 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und - soweit sie die Zuschußleistungen betreffen - der §§ 27 bis 30,hinsichtlich der Paragraphen eins bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und - soweit sie die Zuschußleistungen betreffen - der Paragraphen 27 bis 30,
    1. a)Litera asoweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 7, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
    2. b)Litera bsoweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 7, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 9 betrifft) und des § 9 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,hinsichtlich des Paragraph 8, (soweit er die Anwendung des Paragraph 9, betrifft) und des Paragraph 9, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 10 betrifft) und des § 10 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 8, (soweit er die Anwendung des Paragraph 10, betrifft) und des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 21, 22 und 24 bis 26 und - soweit sie die Rückzahlung betreffen - der §§ 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der Paragraphen 21,, 22 und 24 bis 26 und - soweit sie die Rückzahlung betreffen - der Paragraphen 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen.

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