§ 42 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31§ 42 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 31.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31§ 42 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 31.

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