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Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 31. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß Paragraph 39 j, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und des Paragraph 31,
Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß § 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 31. Der Aufwand, der dem Bund für Leistungen nach diesem Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, ist gemäß Paragraph 39 j, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, auf Antrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu refundieren. Dies gilt nicht für Leistungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und des Paragraph 31,