§ 39 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.Die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, übersteigt; auf dieses Einkommen ist Paragraph 8, KBGG anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
    5. 5.Ziffer 5Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
    6. 6.Ziffer 6Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.
    7. 7.Ziffer 7Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.
    8. 8.Ziffer 8Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
    9. 9.Ziffer 9Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.
    10. 10.Ziffer 10Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
    11. 11.Ziffer 11Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.
    12. 12.Ziffer 12Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.
    13. 13.Ziffer 13Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.
§ 39 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsAuf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.Die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, übersteigt; auf dieses Einkommen ist Paragraph 8, KBGG anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.
    5. 5.Ziffer 5Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
    6. 6.Ziffer 6Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.Im Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.
    7. 7.Ziffer 7Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.
    8. 8.Ziffer 8Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
    9. 9.Ziffer 9Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.
    10. 10.Ziffer 10Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 12, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
    11. 11.Ziffer 11Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz eins, besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.
    12. 12.Ziffer 12Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 2, besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.
    13. 13.Ziffer 13Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.Die Dauer des Anspruches gemäß Paragraph 13, Absatz 3, besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.
§ 39 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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