§ 39 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 39 KUG (1weggefallen) Auf Kinder, die nach dem 30seit 01.01.2013 weggefallen. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2.

§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.

3.

§ 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.

4.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.

5.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.

6.

Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.

7.

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.

8.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

9.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.

10.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

11.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

12.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.

13.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 39 KUG (1weggefallen) Auf Kinder, die nach dem 30seit 01.01.2013 weggefallen. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2.

§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Dienstnehmerin im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.

3.

§ 2 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 KBGG anzuwenden.

4.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes.

5.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.

6.

Im § 6 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz.

7.

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 12 und 13 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilbeschäftigung in Anspruch nimmt.

8.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

9.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 2a besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahr des Kindes.

10.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 12 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

11.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

12.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.

13.

Die Dauer des Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.

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