§ 38 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 38 KUG (1weggefallen) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1seit 01.01.2013 weggefallen. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist

1.

für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,

2.

für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,

3.

für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,

4.

für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,

5.

für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S

hinzuzurechnen.

(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2012
§ 38 KUG (1weggefallen) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1seit 01.01.2013 weggefallen. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist

1.

für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,

2.

für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,

3.

für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,

4.

für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,

5.

für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S

hinzuzurechnen.

(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.

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