§ 38 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.Das nach Paragraph 3, gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag istDem nach Absatz eins, ermittelten Betrag ist
    1. 1.Ziffer einsfür die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
    2. 2.Ziffer 2für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
    3. 3.Ziffer 3für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
    4. 4.Ziffer 4für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
    5. 5.Ziffer 5für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S
    hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist Paragraph 27, Absatz eins,, soweit der Betrag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, betroffen ist, nicht anzuwenden.
§ 38 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDas nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.Das nach Paragraph 3, gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 2001 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag istDem nach Absatz eins, ermittelten Betrag ist
    1. 1.Ziffer einsfür die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 monatlich ein Betrag von 132 S,
    2. 2.Ziffer 2für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von 147 S,
    3. 3.Ziffer 3für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S,
    4. 4.Ziffer 4für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von 304 S,
    5. 5.Ziffer 5für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 monatlich ein Betrag von 349 S
    hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist Paragraph 27, Absatz eins,, soweit der Betrag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, betroffen ist, nicht anzuwenden.
§ 38 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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