§ 37a KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 37a KUG (1weggefallen) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wirdseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 37) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2012
§ 37a KUG (1weggefallen) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wirdseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 37) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

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