§ 37 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Zu Unrecht empfangene Leistungen§ 37 KUG (Übergenüsseweggefallen) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzenseit 01.01.2013 weggefallen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
Zu Unrecht empfangene Leistungen§ 37 KUG (Übergenüsseweggefallen) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzenseit 01.01.2013 weggefallen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.

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