Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
(3) Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
(2) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
(3) Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.