§ 36 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
  2. (2)Absatz 2Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.Wird die Meldung gemäß Absatz eins, rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.Wurde die Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
§ 36 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDer nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
  2. (2)Absatz 2Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.Wird die Meldung gemäß Absatz eins, rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.Wurde die Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Bundesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
§ 36 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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