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Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.