§ 33 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 § 33 KUGund Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutterweggefallen) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) trittseit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 § 33 KUGund Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutterweggefallen) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) trittseit 01.01.2013 weggefallen.

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