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Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutterweggefallen) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) trittseit 01.01.2013 weggefallen. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutterweggefallen) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) trittseit 01.01.2013 weggefallen. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.