§ 32 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
  2. (2)Absatz 2Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Absatz eins, um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
§ 32 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDas Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
  2. (2)Absatz 2Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Absatz eins, um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
§ 32 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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