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(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.