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(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,
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(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
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(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften warseit 01.01.2013 weggefallen.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
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(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,
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(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
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(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften warseit 01.01.2013 weggefallen.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.