§ 31 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 31 KUG (1weggefallen) Auf Antrag haben Mütter oder Väter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,

weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

1.

der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

2.

der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder

3.

der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften warseit 01.01.2013 weggefallen.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2012
§ 31 KUG (1weggefallen) Auf Antrag haben Mütter oder Väter

1.

gemäß § 1 Abs. 1 gegenüber ihrem Dienstgeber,

2.

gemäß § 1 Abs. 2 gegenüber ihrem letzten Dienstgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 keine Beschäftigung annehmen kann,

weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

1.

der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

2.

der Ehegatte des betreffenden Elternteiles über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die innerhalb eines Monats 32 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder

3.

der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z 2 verfügt.

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften warseit 01.01.2013 weggefallen.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

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