§ 30 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 30 KUG (1weggefallen) Der Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragenseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
§ 30 KUG (1weggefallen) Der Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragenseit 01.01.2013 weggefallen.

(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.

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