§ 30 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.
§ 30 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDer Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.
§ 30 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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