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Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind nicht anzuwenden. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind nicht anzuwenden.
Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind nicht anzuwenden. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind nicht anzuwenden.