§ 14 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 14 KUG (1weggefallen) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag

1.

alleinstehende Elternteile gemäß § 15,

2.

verheiratete Elternteile gemäß § 16,

3.

nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 und

4.

Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.

(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetzseit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
§ 14 KUG (1weggefallen) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag

1.

alleinstehende Elternteile gemäß § 15,

2.

verheiratete Elternteile gemäß § 16,

3.

nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 und

4.

Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.

(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetzseit 01.01.2013 weggefallen.

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