§ 14 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
    1. 1.Ziffer einsalleinstehende Elternteile gemäß § 15,alleinstehende Elternteile gemäß Paragraph 15,,
    2. 2.Ziffer 2verheiratete Elternteile gemäß § 16,verheiratete Elternteile gemäß Paragraph 16,,
    3. 3.Ziffer 3nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 undnicht alleinstehende Elternteile gemäß Paragraph 17, und
    4. 4.Ziffer 4Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der Paragraphen 6 und 7 nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 17.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
§ 14 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
    1. 1.Ziffer einsalleinstehende Elternteile gemäß § 15,alleinstehende Elternteile gemäß Paragraph 15,,
    2. 2.Ziffer 2verheiratete Elternteile gemäß § 16,verheiratete Elternteile gemäß Paragraph 16,,
    3. 3.Ziffer 3nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 undnicht alleinstehende Elternteile gemäß Paragraph 17, und
    4. 4.Ziffer 4Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der §§ 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 15 bis 17.Adoptiveltern- und Pflegeelternteile im Sinne der Paragraphen 6 und 7 nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 17.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
§ 14 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten