§ 15 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 17, fallen.
  2. (2)Absatz 2Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
  3. (3)Absatz 3Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
§ 15 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsAlleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 17, fallen.
  2. (2)Absatz 2Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
  3. (3)Absatz 3Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
§ 15 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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