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(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(4) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(4) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.