§ 16 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 16 KUG (1weggefallen) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 413,9 Euro monatlich (Freigrenze) erzieltseit 01.01.2013 weggefallen. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 208,6 Euro zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
§ 16 KUG (1weggefallen) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 413,9 Euro monatlich (Freigrenze) erzieltseit 01.01.2013 weggefallen. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 208,6 Euro zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

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