§ 18 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 18 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 18,

Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den §§ 12 und 13 ergibt. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus Paragraph 4, oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den Paragraphen 12 und 13 ergibt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2012
§ 18 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 18,

Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den §§ 12 und 13 ergibt. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus Paragraph 4, oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den Paragraphen 12 und 13 ergibt.

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