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Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den §§ 12 und 13 ergibt. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus Paragraph 4, oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den Paragraphen 12 und 13 ergibt.
Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den §§ 12 und 13 ergibt. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus Paragraph 4, oder - bei Teilzeitbeschäftigung - aus den Paragraphen 12 und 13 ergibt.