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Unter den Voraussetzungen des § 16 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaftweggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Unter den Voraussetzungen des § 16 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaftweggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).