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(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
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(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
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(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.
(2) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
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(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
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(4) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.