§ 11 KUG (weggefallen)

Karenzurlaubsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des römisch eins. Abschnittes anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des (Anm.: richtig: der) §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKGDieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Anmerkung, richtig: der) Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder Paragraphen 8, oder 8a VKG
    1. 1.Ziffer eins§ 50b BDG 1979 oderParagraph 50 b, BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2§ 76a des Richterdienstgesetzes oderParagraph 76 a, des Richterdienstgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3§ 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderParagraph 44 b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    4. 4.Ziffer 4§ 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985Paragraph 46, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
    tritt.
§ 11 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden.Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des römisch eins. Abschnittes anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des (Anm.: richtig: der) §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKGDieser Abschnitt ist außerdem auf Pflegemütter und Pflegeväter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Anmerkung, richtig: der) Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder Paragraphen 8, oder 8a VKG
    1. 1.Ziffer eins§ 50b BDG 1979 oderParagraph 50 b, BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2§ 76a des Richterdienstgesetzes oderParagraph 76 a, des Richterdienstgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3§ 44b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oderParagraph 44 b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    4. 4.Ziffer 4§ 46 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985Paragraph 46, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
    tritt.
§ 11 KUG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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