Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.
(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.
(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.